Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Handybörse Rosenheim. Verantwortlicher für den Inhalt ist: Christopher Preisinger
§ 1 Geltung und Begriffsbestimmung
1.) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und der Person Christopher Preisinger (nachfolgend „CP“ genannt).
2.) Kunden können dabei sowohl Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sowie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
3.) Kunden ist bekannt, dass die aktuelle Fassung der AGB auf jederzeit eingesehen und abgerufen werden kann. Sie gilt somit als bekannt gegeben. Auf Verlangen wird den Kunden die jeweils aktuelle Fassung der AGB seitens der CP übersandt.
4.) Entgegenstehende AGB von Kunden erkennt die CP nicht an; diese werden nicht in den Vertrag einbezogen. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn die CP sie für den einzelnen Vertrag oder gegenüber Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1.) Sämtliche Angebote von der CP sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn die CP hat die Verbindlichkeit eines Angebots bestätigt. Änderungen der angebotenen Waren und Dienstleistungen, insbesondere technische Änderungen, Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
2.) Mit Bestellung der Ware oder einer Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware oder Leistung erwerben zu wollen und die AGB anzuerkennen. Bestellungen von Kunden sind Angebote zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Die CP behält sich vor, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen oder abzulehnen. Innerhalb dieser Zeit sind Kunden an ihr Angebot gebunden. Die Annahme kann entweder ausdrücklich schriftlich oder konkludent durch Beginn des Bestell- oder Dienstleistungsvorganges erklärt werden.
3.) Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen über die Änderung des Vertrages sind schriftlich zu bestätigen.
4.) Werden Waren oder Leistungen auf elektronischem Wege bestellt, wird die CP den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme dar; sie kann jedoch mit einer Annahmeerklärung verbunden werden. Bei elektronischen Bestellungen von Waren und Leistungen wird der Vertragstext von der CP gespeichert und ist dem Kunden auf Verlangen per E-Mail zuzusenden.
5.) Der Vertragsschluss erfolgt bei Kunden, die Unternehmer sind, unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von der CP, wobei dies nur gilt, wenn die Nichtlieferung von der CP nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eine kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit von Ware oder Leistung unverzüglich informiert. Eine etwa erbrachte Gegenleistung wird zurückerstattet.
§ 3 Preise, Vergütung, Zahlungs- und Sonderbestimmungen
1.) Die von der CP zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen werden in der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Annahmeerklärung abschließend beschrieben und festgelegt. In Angeboten und Preislisten angegebene Preise sind Gesamtpreise (brutto = netto). Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2.) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Zahlungen haben ausschließlich an die CP zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die CP über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3.) Liegt der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Listenpreis über demjenigen der mit dem Kunden vereinbart wurde, gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, dieser höhere Listenpreis, wenn die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen später als drei Monate nach dem Vertragsschluss erfolgt, es sei denn, dass die Rechnung schon erstellt und bezahlt worden ist.
4.) Die CP hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen erforderlichen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Spesen. Diese sind im jeweiligen Vertrag gesondert ausgewiesen.
5.) Werden im Zuge des Auftragsverhältnisses Leistungen Dritter benötigt, gelten diese als Vorleistungen. Für deren Durchführung hat entweder der Kunde selbst zu Sorgen, oder er erteilt der CP hierfür einen entsprechenden kostenpflichtigen Auftrag.
6.) Für jeden eingesendeten Überprüfungsauftrag und Reparaturkostenermittlung, berechnet die CP dem Auftraggeber 35,00 EUR für Mobiltelefone, 65,00 EUR für Apple Notebooks und 100,00 EUR für Notebooks anderer Hersteller. Der vorstehende Betrag fällt auch dann an, wenn das eingesendete Gerät ungeprüft und unrepariert zurückverlangt wird.
7.) Geräte mit unbeantwortetem Kostenvoranschlag werden nach Ablauf von 4 Wochen und voriger Anmahnung kostenpflichtig an den Einsender zurückgeschickt. Es gelten hierbei die Preise des vorstehenden Absatzes zuzüglich anfallender Postentgelte. Ist der Einsender ein Händler (Unternehmer), erfolgt die Abrechnung über das Verrechnungskonto. Ist der Einsender ein Endkunde (Verbraucher) erfolgt die Abrechnung mittels Nachnahme. Sollte die Annahme einer solchen Nachnahmesendung verweigert werden und das Gerät an CP zurückgelangen, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass das Gerät einer fachgerechten Entsorgung zugeführt wird, die für den Kunden kostenfrei ist. Über eine anstehende Zusendung sowie die Folgen der Annahmeverweigerung wird der Kunde zuvor noch einmal schriftlich hingewiesen.
8.) Geräte, die einen Klärfallstatus (z.B. Beitragsrückstände, unversicherte Geräte, gekündigte Versicherungsverträge) aufweisen, werden bei CP 4 Wochen vorgehalten. Der Kunde wird innerhalb dieses Zeitraumes zwecks Klärung angeschrieben. Kann dabei eine Klärung mangels Reaktion des Kunden nicht erzielt werden, erklärt sich dieser damit einverstanden, dass das Gerät einer fachgerechten Entsorgung zugeführt wird, die für den Kunden kostenfrei ist. Über den Klärfallstatus sowie die Folgen einer Nichtmeldung wird der Kunde zuvor noch einmal schriftlich hingewiesen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1.) Von der CP genannte Liefer- oder Leistungstermine stellen nur eine Angabe über die voraussichtlich früheste Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeit dar, jedoch keine kalendermäßige Bestimmung des Liefer- oder Leistungszeitpunktes. Die von der CP genannten Termine und Fristen sind daher unverbindlich.
2.) Sofern Kunden Waren und/oder Leistungen von Dritten beziehen, steht die Lieferverpflichtung von der CP unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch die CP verschuldet.
3.) Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten von Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.) Geräte, die von Kunden zwecks Reparatur bei uns hinterlegt werden, können nach Ablauf von drei Monaten nach Anschluss der Reparatur entsorgt werden.
Wir versuchen jedoch freiwilig, den Kunden mindestens fünfmal vorher telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
1.) Erfüllungs- und Leistungsort ist der Geschäftssitz der CP.
2.) Bei Kunden, die Unternehmer sind, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Institution, über. Das gilt auch dann, wenn sich die CP zur Übernahme von Installationsleistungen verpflichtet hat. Ist die Ware bei der CP abzuholen, oder wird der Versand auf Wunsch verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung mit der Meldung der Versandbereitschaft über.
3.) Bei Kunden, die Verbraucher sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe über.
4.) Nimmt der Kunde die Ware oder Leistung nicht an, obwohl sie von der CP vertragsgemäß angeboten wird, begründet dies einen Annahmeverzug. Dieser steht der Übergabe gleich.
5.) Zum Abschluss einer Transportversicherung ist die CP nicht verpflichtet.
6.) Gegenüber Unternehmern ist die CP zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1.) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die CP das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
2.) Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die CP das Eigentum an der Ware vor, bis alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind. Eine Übereignung von Vorbehaltsware auf Dritte ist nur erlaubt, sofern sie im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs des Unternehmers erfolgt und dieser sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Dritten vorbehält. Der Unternehmer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Mit Vorbehaltsware ist pfleglich umzugehen.
3.) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt der CP insoweit bereits jetzt schon seine Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die CP nimmt die Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Unternehmer zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn sich der Unternehmer in Zahlungsverzug befindet.
4.) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch einen Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag der CP. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der CP gehörenden Sachen derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache wird, so erwirbt die CP an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der CP gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, der CP nicht gehörenden Sachen, vermischt wird. In beiden Fällen wird der Unternehmer die Sache kostenlos für die CP verwahren. Der Miteigentumsanteil von der CP bestimmt sich in beiden Fällen nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Verkaufswert der neuen Sache. Für die Veräußerung der neuen Sache gilt Abs. 1 und 2 entsprechend, wobei der dem Miteigentumsanteil von der CP entsprechende Teil der Forderung abgetreten wird.
5.) Übersteigt der Wert der beim Kunden vorhandenen Vorbehaltsware, zuzüglich des Wertes der an die CP abgetretenen Forderungen, die Summe der Forderung, welche der CP gegen den Kunden zusteht, um mehr als 50 %, hat die CP einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freizugeben.
6.) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung ist die CP berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden ausreichend gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern, es sei denn, der Kunde weist der CP nach, dass eine solch ausreichende Versicherung auf eigene Kosten abgeschlossen wurde.
§ 7 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflichten, Apple-Reparaturen
1.) Sofern die CP einem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, ISO-Normen, Richtlinien, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt, oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware oder Leistung macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von der CP zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht verbunden. Gleiches gilt für öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung seitens der CP. Darüber hinaus ist die CP insbesondere nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Ware für den vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck geeignet ist.
2.) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von der CP nicht befolgt, Änderungen an den (auch eigenen) Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche des Kunden wegen Mängel der Waren, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den
Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
3.) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen nach Erhalt der Ware oder Leistung, schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die Rechtzeitigkeit der Absendung der Mängelanzeige. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt; die Leistung als vorbehaltlos abgenommen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Anzeige. Weitergehende Obliegenheiten aus § 377 HGB bleiben unberührt.
4.) Wird gelieferte Ware, auch von Dritten, durch die CP installiert, hat die Abnahme durch den Kunden unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt sie gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware vom Kunden in Betrieb genommen wird. Nach erfolgter Abnahme sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern sie nicht verdeckte Mängel betreffen.
5.) Unterlässt der Kunde die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhaft gerügte Ware an Dritte aus, ohne der CP zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen sämtliche Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.
6.) Bei Unternehmern erfolgt die Nacherfüllung bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge zunächst nach Wahl seitens der CP durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.) Verbrauchern steht bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge die Wahl zu, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die CP ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
8.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch als gescheitert. Bei nur geringfügigen Mängeln ist ein Rücktrittsrecht jedoch ausgeschlossen.
9.) Wählt ein Unternehmer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Unternehmer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, sofern dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Sache im mangelfreien Zustand. Dies gilt nicht, sollte die CP die Vertragsverletzung vorsätzlich verursacht, oder arglistig verschwiegen hat.
10.) WICHTIG: Alle Reparaturleistungen beziehen sich auf Schäden außerhalb der Herstellergarantie. Die Reparaturleistungen erfolgt nicht im Rahmen der Herstellergarantie und ist nicht von den Herstellern autorisiert. Sofern ein Umbau oder Reparatur stattfand, erlischt die Herstellergarantie. Für Reparaturen und Umbaumaßnahmen werden Ersatzteile von dritten verwendet.
11.) Die Gewährleistungszeit der CP und deren Service-Werkstätten beträgt neunzig Tage auf Reparaturleistungen und Austauschgeräte. Die neunzig Tage gelten dabei für den Zeitraum ab Ausgang der Ware(n) bei der CP bis zum erneuten Eingang bei der CP als Reklamation. Für Reklamationen muss ein neuer Reparaturauftrag ausgefüllt und hierbei das Reklamationsfeld durch Anklicken markiert werden. Unberechtigte Reklamationen werden als normaler Servicefall bearbeitet, wobei Bearbeitungs- und Überprüfungskosten von mindestens 35,00 EUR entstehen.
12.) Im Übrigen beträgt die Gewährleistungspflicht für Verbraucher zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, für Unternehmer ein Jahr. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungspflicht gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen ein
Jahr ab Ablieferung. Eine Verkürzung der gesetzlichen Frist gilt nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie der CP zurechenbare Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei Nichterfüllung selbständiger Garantien und wenn die CP Arglist vorwerfbar ist. Die Gewährleistungspflicht für andere von der Nachbesserung nicht betroffene Teile der gelieferten Ware wird durch die Nachbesserung nicht verlängert.
13.) Erhält ein Kunde eine mangelhafte Montage- oder Betriebsanleitung, ist die CP lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Montage oder Inbetriebnahme entgegensteht.
14.) Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen an Dritte entfällt, wenn die CP nach Mittelung des Mangels nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, notwendige Nacherfüllung vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn der CP mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der CPErsatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
15.) Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt der Kunde.
16.) Garantien im Rechtssinne erteilt die CP grundsätzlich nicht.
§ 8 Mitwirkungspflichten
1.) Kunden haben sicher zu stellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen von Erfüllungsgehilfen und Dritten für die CP rechtzeitig und, soweit nicht ausdrücklich in der Annahmeerklärung anders festgelegt, unentgeltlich erfolgen.
2.) Kunden haben Material und Informationen, welche für die Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt werden, unverzüglich der CP zukommen zu lassen. Während der Laufzeit dieses Vertragsverhältnisses ist die CP über jede wesentliche Änderung unverzüglich zu unterrichten.
3.) Kunden gewähren der CP und ihren etwaigen Erfüllungsgehilfen bei deren Leistungserbringung jede erforderliche Unterstützung und haben ihnen zu den notwendigen Objekten den erforderlichen Zutritt zu verschaffen.
4.) Kunden haben der CP gegebenenfalls eine Kontaktperson zu benennen, die der CP oder ihren Erfüllungsgehilfen während der Durchführung des Vertrages für sämtliche Fragen zur Verfügung steht und dazu ermächtigt ist, notwendige Erklärungen zur Leistungserbringung abzugeben und Entscheidungen zu treffen.
5.) Datenträger, die der CP zur Verfügung gestellt werden, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und vor allem frei von schädigender Software sein. Ist dies nicht der Fall, ist der CP jeglicher hieraus entstandener Schaden zu ersetzen und der Kunde hat die CP von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass die von der CP geprüften Daten und etwaige zugrunde liegende Software zu Recht und in Einklang mit den einschlägigen Lizenzbedingungen und anderen gesetzlichen Bestimmungen erworben wurden und dass er zu deren Nutzung befugt und er ferner dazu berechtigt ist, diese Daten der CP im Rahmen des Auftrages zugänglich zu machen.
6.) Von allen an die CP eingereichten Unterlagen und Daten behält der Kunde Kopien, worauf die CP im Bedarfsfalle unentgeltlich zurückgreifen kann.
7.) Der CP ist das Recht zur Benutzung und Umarbeitung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dies notwendig ist, um die jeweils geschuldete Vertragsleistung zu erbringen.
8.) Kunden sind selbst für eine regelmäßige Datensicherung verantwortlich. Die CP haftet nicht für Datenverlust und Schäden, die durch eine ordnungsgemäße Sicherung hätten vermieden werden können.
9.) Unfreie Sendungen werden nicht angenommen und unterliegen somit der Rücksendung durch den erbringenden Dienstleister.
§ 9 Haftungsbegrenzung
1.) Die Haftung ist begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für das Fehlen einer übernommenen Garantie oder einer zugesicherten Eigenschaft, wegen Arglist, aus unerlaubter Handlung, oder nach dem ProdHaftG bleibt davon unberührt.
2.) Ersatzansprüche eines Unternehmers gegen die CP verjähren spätestens nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware beziehungsweise Abnahme des Werkes. Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend.
3.) Für Verbraucher gilt die Verjährungsfrist von einem Jahr nur für gebrauchte Waren, ansonsten gelten die gesetzlichen Fristen. Für die verkürzte Verjährungsfrist gilt wiederum Abs. 1 S. 2 entsprechend.
4.) Die CP haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für den Verlust aufgezeichneter Daten, es sei denn, ein von der CP garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern. Die CP haftet weiter nicht für Nutzungsausfallentschädigungen
während des Zeitraumes, in welchem Kundenware im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistungserbringung bei der CP vorgehalten wird.
5.) Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen. Werden bei diesen Angaben in den Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde die CP von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtinhabers frei.
6.) Soweit die Haftung von der CP beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen der CP.
§ 10 Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
1.) Kunden sind zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder seitens der CP anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können der CP gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher
Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn, dass die gerügten Mängel rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder seitens der CP anerkannt sind.
2.) Kunden können die ihnen zustehenden Ansprüche gegen die CP nur mit voriger schriftlicher Einwilligung seitens der CP an Dritte übertragen, soweit diese keine Geldforderungen darstellen.
§ 11 Verzug
1.) Die Fälligkeit richtet sich nach § 3 Abs. 2 S. 1.
2.) Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung beim Kunden ein. Kommt die CP mit der Lieferung in Verzug, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.
3.) Im Falle des Verzuges ist die CP berechtigt, Waren- oder Leistungslieferungen aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten. Verbraucher haben während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu verzinsen. Unternehmer haben während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu verzinsen.
4.) Befindet sich ein Kunde mit der Zahlung einer fälligen Rechnung wegen allgemeiner Liquiditätsschwierigkeiten in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert, werden alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der CP sofort zur Zahlung fällig. Die CP ist dann berechtigt, ausstehende Aufträge nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorkasse auszuführen.
§ 12 Rücktritt
1.) Wird ohne Verschulden der CP nicht vollständig, richtig und/oder rechtzeitig geliefert, ist die CP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.) Die CP ist auch in den Fällen des § 12 Abs. 4 berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3.) Gegenüber Unternehmern ist die CP berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn im Falle der Pfändung, Beschädigung, Zerstörung, oder des Verlustes von Vorbehaltsware eine Unterrichtung unterblieben ist. Das Gleiche gilt beim Wechsel des Geschäftssitzes. Gegenüber Verbrauchern ist die CP berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn im Falle eines Wohnsitzwechsels eine Unterrichtung unterblieben ist.
4.) Bei fehlerhaften, den Vertragszweck erheblich gefährdenden, Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit ist die CP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus ist die CP bei vertragswidrigem Verhalten und Geschäften des Kunden zum Rücktritt befugt, wenn diese gegen die guten Sitten verstoßen oder unerlaubte Handlungen darstellen.
5.) Nach Ablauf einer im Falle des Verzugs gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn er in der Nachfristsetzung auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der CP ist Ursache des Verzuges.
§ 13 Vertragslaufzeit und Kündigung
1.) Die Vertragsdauer ergibt sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen. Soweit keine Befristung vereinbart ist, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2.) Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen ist jeder Vertragsteil berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer First von einem Monat zum Ende eines jeden Quartals zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und kann hierbei auf einzelne Vertragsbestandteile beschränkt werden.
3.) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund ist hierbei insbesondere anzusehen, wenn der Kunde bei einem Dauerschuldverhältnis für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug ist und eine von der CP gesetzte Abhilfsfrist fruchtlos verstrichen ist.
4.) Sind zum Zeitpunkt der Kündigung Daten des Kunden auf einem ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz vorhanden, ist der Kunde verpflichtet, diese spätestens zum Wirksamwerden der Kündigung durch Herunterladen zu sichern.
§ 14 Widerrufsrecht
1. Soweit Kunden von einem bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen, haben sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, sofern die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
2. Das Widerrufsrecht besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn
– der Kunde bei uns gekaufte Produkte zum Zwecke seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erworben hat (in diesem Falle ist er kein Verbraucher) – Produkte aufgrund von Spezifikationen des Kunden individuell für ihn angefertigt oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse hin zugeschnitten wurden (Sonderanfertigungen).
– bei versiegelten Datenträgern mit Audio- und Videoaufzeichnungen oder mit Software, wenn der Datenträger vom Kunden entsiegelt wurde.
– Anfang der Widerrufsbelehrung –
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch im Falle der Lieferung von Waren nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung), bzw. im Falle der Erbringung einer Dienstleistung nicht vor Vertragsschluss sowie auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Art. § 246 § 2 i.V.m.
§ 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gem. § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Christopher Preisinger
Heilig-Geist-Straße 15
83022 Rosenheim
E-Mail: info@handyboerse-rosenheim.de
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.* Paketversandfertige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfertige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
* Hiernach soll einem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die erworbene Ware „in den Händen zu halten“, sowie eine kurzweilige Prüfung der wichtigsten Eigenschaften vorzunehmen, wie er es bei gleichen Waren in einem Ladengeschäft typischerweise ebenfalls hätte tun können. Bei Geräten der Unterhaltungselektronik (z.B. Mobiltelefone) beschränkt sich somit das Prüfungsrecht auf einen Testanruf zur Prüfung der Sprachqualität oder auf die einmalige Einwahl ins Internet zur Überprüfung der Verbindungsgeschwindigkeit. Nicht erfasst ist dagegen das Testen von Anwendungen, die nicht wesentlicher Bestandteil der Funktionalität sind, wie z.B. Spiele. Gleiches gilt für Konfigurations- und Personalisierungseinstellungen.
Auch dürfen zu Testzwecken keine fremden Daten auf die Geräte aufgespielt werden.
Wir weisen daher darauf hin, dass durch weitergehende Tests oder bei typischen und erkennbaren Gebrauchsspuren, regelmäßig eine Verschlechterung der Ware eintritt. Da das Produkt dann nicht mehr als neuwertig weiterveräußert werden kann, haben Sie in diesen Fällen Wertersatz zu leisten. Bitte beachten Sie weiter, dass Gegenstände, bei denen eine Prüfung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder ein Öffnen der Verpackung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist (z.B. Hygieneartikel), weder im Ladengeschäft noch zu Hause geprüft werden dürfen. Hiervon betroffen sind sog. In-Ear-Kopfhörer, die aufgrund ihrer Bauweise im Ohr getragen werden und dadurch in Kontakt mit Körperabsonderungen kommen. Ist die Verpackung der Kopfhörer geöffnet, ist dies als Ingebrauchnahme des Produkts zu werten. Eine Rücknahme dieser Artikel kommt somit nur gegen entsprechenden Wertersatz in Frage.
Achtung: Ist ein Kaufvertrag mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages verbunden, erstreckt sich der (rechtzeitige) Widerruf des Kaufvertrages ebenso auf den Versicherungsvertrag, da unsere Versicherungen produktbezogen sind. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen bereits gezahlte Beiträge. Die Erstattung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
– Ende der Widerrufsbelehrung –
§ 15 Änderungsanforderungen (Change Request)
1.) Änderungen und Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der von der CP nach dem Vertrag geschuldeten
Leistungen können jeweils wechselseitig durch die Vertragspartner vorgeschlagen werden. Der Vorschlag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(a) gegenständliche Spezifizierung der Änderung oder Ergänzung, (b) Begründung in fachlicher und technischer Hinsicht,
(c) zu erwartende Auswirkungen auf den Ablauf- und Zeitplan, sowie
(d) Aufwandsschätzung einschließlich des angefallenen und noch anfallenden Aufwands für die Prüfung des Änderungs- und Ergänzungswunsches sowie die Durchführung des Change-Request-Verfahrens.
2.) Der jeweils andere Vertragspartner hat den Vorschlag zu prüfen und hierzu gegenüber dem vorschlagenden Vertragspartner binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsvorschlags trifft der Kunde. Die CP ist jedoch berechtigt, die Änderung oder Ergänzung abzulehnen, wenn sie entweder technisch nicht machbar oder nur mit unverhältnismäßigem, der CP nicht zumutbarem Aufwand verbunden ist.
3.) Für die Mehraufwendungen, die der CP durch die Realisierung des Änderungs- oder Ergänzungswunsches sowie durch die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsverfahrens entstehen, hat „CP“ Anspruch auf eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Preisliste von „CP“.
§ 16 Export
1.) Waren der CP können Technologien und Software erhalten, die den jeweils anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie denjenigen Ländern, in welche die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, die einschlägigen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Ohne behördliche Zustimmung ist es dem Kunden nicht gestattet, Produkte der CP direkt oder indirekt in Länder, die einem Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen die auf nationalen oder internationalen Verbotslisten stehen oder die in irgendeiner Verbindung zu terroristischen Netzwerken oder der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von Massenvernichtungswaffen stehen, zu liefern.
2.) Der Kunde verpflichtet sich, Produkte der CP und damit eventuell verbundener Technologien, nicht im Widerspruch zu den Export-Kontrollbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft der BRD und der übrigen Länder, in welche die Produkte der CP geliefert werden, auszuführen und sich erforderliche Ausführgenehmigungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzuholen. Die CP kann die Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen solange verweigern, wie diese Verletzung anhält.
§ 17 Softwarelieferung, Urheberrechte und Schutzrechtsverletzungen
1.) Im Falle der Lieferung von Software dritter Unternehmen gelten diese AGB für Gewährleistung und Haftung nur nachrangig zu den dem Kunden bei Lieferung der Software ausgehändigten Herstellerbedingungen.
2.) Für die seitens der CP selbst hergestellte und vertriebene Software gelten die Bestimmungen der, mit dem Kunden abgeschlossenen Software-Lizenz-Verträge. Alle in diesen Verträgen nicht aufgeführten Fälle werden durch diese AGB geregelt.
3.) Soweit zum Lieferumfang oder der Leistung auch lizenzpflichtige Betriebssoftware gehört, räumt die CP dem Kunden mit vollständiger Bezahlung ihrer Rechnung aus der Lieferung ein einfaches, nicht ausschließliches und in der Regel nur im Verbund mit der dazugehörigen Hardware übertragbares Recht ein, diese Software in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand (Release) auf der gelieferten Anlage zu nutzen. Für Anwendersoftware gelten besondere Lizenzbestimmungen, die dem Kunden jeweils mit der Software ausgehändigt werden.
4.) Der Kunde erkennt an, dass Software Markenrechte, Know-how und anderes geistiges Eigentum enthalten oder verkörpern kann und dass diese Rechte der CP, Softwareherstellern, Zulieferern oder Dritten zustehen.
§ 18 Datenschutzbestimmungen
1.) Kunden und die CP verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Vorschriften auch ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
2.) Die CP erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden in automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Durchführung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, insbesondere Bestandsdaten gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 95 TKG, § 14 TMG und Nutzungs- und Abrechnungsdaten gemäß § 15 TMG, §§ 96, 97 TKG, sofern zutreffend.
3.) Kunden sind jederzeit gemäß §§ 34, 35 BDSG berechtigt, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten und ggf. Angaben berichtigen, sperren bzw. löschen zu lassen.
4.) Im Rahmen der Geschäftsabwicklung bedient sich die CP anderer Unternehmen des Partnerverbundes sowie Kooperationspartnern und im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG beauftragter Unternehmen. Zur Kostenersparnis und zur Optimierung des Kundenservice können die Daten von vorgenannten Unternehmen abgefragt werden.
5.) Durch Anerkennung der AGB erklären sich Kunden damit einverstanden, dass personenbezogene Daten des Kunden zu eigenen telefonischen und schriftlichen Informations-, Marketing- und Marktforschungszwecken über Produkte, Dienstleistungen und Aktionen aus dem vom Kunden erworbenen Bereich nebst dazu gehörenden Dienstleistungen genutzt oder an Unternehmen des Partnerverbundes sowie Kooperationspartner übermittelt werden. Die Nutzung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten des Kunden durch die CP an Unternehmen des Partnerverbundes und Kooperationspartner ist nur im Rahmen der genannten Zwecke zur Kontaktaufnahme per E-Mail, Newsletter, SMS, MMS, Post, Fax, Flyer, Broschüren, Social Networks, Telefon oder persönliche Besuche möglich. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, der Erhebung, Speicherung, Nutzung, und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten zu vorgenannten Zwecken durch Unternehmen des Partnerverbundes oder Dritte mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Der Widerruf ist entweder per Mail an die
im Impressum der CP hinterlegten E-Mail Adresse oder postalisch an
Christopher Preisinger
Handybörse Rosenheim
Heilig-Geist-Straße 15
83022 Rosenheim
zu richten.
6.) Die CP behält sich vor, im Einzelfall die Bonität und Identität des Kunden zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kann die Übersendung einer Kopie des Personalausweises und/oder der angegebenen Kreditkarte des Kunden erforderlich sein.
7.) Vertragsdaten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, PLZ und Ort werden genutzt, um bei Bedarf mit Kreditauskunftsfirmen eine Bonitätsprüfung zu veranlassen. Die Datenübermittlung schließt Informationen aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens nach § 28a BDSG ein. Sämtliche Daten werden vertraulich behandelt. Der Kunde kann sich bei der CP über das Ergebnis der
Anfrage informieren.
8.) Kunden und die CP verpflichten sich wechselseitig die im Zusammenhang mit der jeweiligen Geschäftsverbindung erhobenen Daten bzw. zur Kenntnis erlangten betriebsspezifischen Informationen nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen entweder datenschutzgerecht zu vernichten oder weiter gemäß den einschlägigen Vorschriften zu behandeln.
9.) Näheres zur Datenschutzerklärung ist jederzeit auf der Seite der CP unter www.handyboerse-rosenheim.de unter dem Button „Datenschutz“ zu finden.
§ 19 Geheimhaltung
1.) Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
2.) Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
§ 20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit und Schlussbestimmungen
1.) Für sämtliche Rechtsbeziehung zwischen der CP und Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2.) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der CP ausschließlicher Gerichtsstand.
3.) Ereignisse höherer Gewalt, die einem Vertragsteil eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den betroffenen Vertragsteil, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
4.) Die CP darf sich bei Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen, als Erfüllungsgehilfen bedienen. Die vertraglichen Pflichten der CP bleiben hiervon unberührt.
5.) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.
Stand: März 2020